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Gemeindeverwaltung Werthenstein
Marktweg 2
6110 Wolhusen-Markt
Öffnungszeiten:
Montag / Dienstag / Donnerstag / Freitag
08.00 – 11.30 Uhr
13.30 – 17.00 Uhr
Mittwoch
geschlossen
Vor allgemeinen Feiertagen:
bis 16.00 Uhr
Gemeinde Info Werthenstein
Nebst den regelmässigen Medienmitteilungen informiert die Gemeinde Werthenstein halbjährlich im Gemeinde Info (Heft) über Zahlen aus der Verwaltung und Projekte. Das Gemeinde Info wird Ende Januar und Ende Juli allen Haushaltungen im Gemeindegebiet zugestellt.
Redaktion Gemeinde Info: Gemeindeverwaltung Werthenstein, Michelle Koch
Zuständige Personen
Für die Gemeinde Werthenstein ist das Betreibungsamt Malters-Schwarzenberg-Werthenstein zuständig.
Herzlich willkommen
Ziehen Sie nach Werthenstein, wechseln Sie die Wohnung, sind Sie Wochenaufenthalter oder benötigen Sie eine Wohnsitzbestätigung? Hier sind Sie richtig.
eUmzug CH
Eine Adressänderung (Zuzug nach Werthenstein, Wegzug aus Werthenstein, Umzug innerhalb der Gemeinde) melden Sie am einfachsten über den nachfolgenden Link:
eUmzugCH
Zurzeit besteht beim eUmzug ein Fehler bei der Verifizierung der Personendaten, dieser sollte im ersten Quartal des Jahres 2024 behoben werden. Wir bitten Sie einen Zuzug, Wegzug oder Umzug innerhalb der Gemeinde vorübergehend entweder persönlich am Schalter oder telefonisch bei der Einwohnerkontrolle zu melden.
Alternativ melden Sie sich bitte innerhalb von 14 Tagen seit dem Zuzug beim Schalter der Einwohnerkontrolle zur Anmeldung.
Erforderliche Unterlagen / Schweizer Staatsangehörige
Erforderliche Unterlagen / Ausländische Staatsangehörige
Für die Anmeldung werden Fr. 35.00 erhoben. Die Abmeldung ist kostenlos.
Zuständige Personen
Der Gemeindeammann leitet den Finanzhaushalt und verwaltet unter der Aufsicht des Gemeinderats das Vermögen der Einwohnergemeinde. Er ist für folgende weitere Sachbereiche zuständig:
Zuständige Personen
Die Gemeindekanzlei ist zuständig für die Vorbereitung bzw. Veranlagung der Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern. Grundlage für die Sondersteuern ist die kantonale Gesetzgebung.
Handänderungssteuer
Gegenstand der Handänderungssteuer ist der Wechsel im Eigentum an einem Grundstück (z.B. durch Kauf, Tausch, Schenkung, Erbteilung usw.) oder der Wechsel der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück. Steuerpflichtig ist der Erwerber oder die Erwerberin. Die Handänderungssteuer beträgt 1,5 % des Handänderungswertes. Der Handänderungswert besteht aus sämtlichen Leistungen des Erwerbers oder der Erwerberin oder ist gleich dem Katasterwert (in der Regel ist der höhere Wert massgebend).
Grundstückgewinnsteuer
Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Objektsteuer. Steuerpflichtig ist der bei einer Veräusserung eines Grundstückes erzielte Gewinn. Ausnahme: Gewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen unterliegen nicht der Grundstücksgewinnsteuer sondern der Einkommens- oder Gewinnsteuer gemäss Steuergesetz. Steuerpflichtig wird der Verkäufer oder die Verkäuferin des Grundstücks, wenn durch den Verkauf ein Grundstückgewinn erzielt wurde.
Elektronisches Formular GGSt
Das Grundstückgewinn-Steuererklärungsformular inkl. Wegleitung ist auf der Homepage der Dienststelle Steuern aufgeschaltet. Die Steuererklärung kann direkt am PC ausgefüllt, gespeichert und ausgedruckt werden:
Erbschaftssteuern
Nach Annahme der Erbschaft durch die Erben erfolgt die Erbschaftssteuerveranlagung durch das Teilungsamt Werthenstein. Die Erbschaftssteuern werden für die Gemeinde und den Kanton gemeinsam erhoben und bemessen sich wie folgt:
Die Steuerkalkulatoren für die Grundstückgewinn- und die Erbschaftssteuer finden Sie auf der Webseite der kantonalen Dienststelle Steuern.
Zuständige Personen
Das Zivilstandsamt hält durch amtliche Beurkundung die persönliche und familienrechtliche Stellung des Bürgers und der Bürgerin bzw. des Einwohners und der Einwohnerin fest:
Für die Gemeinde Werthenstein ist das Regionale Zivilstandsamt Wolhusen zuständig.